3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Zudem ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Schaub als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Berufung rechtzeitig erfolgt sei (Berufungsantwort, Rz. 7), was von Amtes wegen zu prüfen ist.