6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter des Klägers eine Parteientschädigung von CHF 5'552.40 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens/inkl. MWST CHF 397.00) zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 9. Dezember 2022 (Postaufgabe) Berufung und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben resp. die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.