3. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2019) Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 2'550.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 2'500.00 direkt zu ersetzen hat und der Gerichtskasse CHF 50.00 nachzuzahlen hat. 5. Im Übrigen werden die Anträge des Klägers abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.