Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2022.58 (VZ.2019.53) Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 2. Januar 2018 schloss der Kläger als Darlehensgeber mit dem Beklagten als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag über den Betrag von Fr. 21'000.00 unter Angabe des Zwecks «Allgemeine finanzielle Engpässe». Das Darlehen wurde zinslos gewährt. Als Rückzahlungs- termine vereinbarten die Parteien den 15. Februar 2018, 15. März 2018 und den 15. April 2018. 2. 2.1. Mit Klage vom 17. November 2019 (Postaufgabe) stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 21'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. April 2018, sowie CHF 108.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 300.00 für die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Kreis […] in Q._____ (Geschäfts-Nr. […]) zu ersetzen. 3. Es sei der im Betreibungsverfahren Nr. […] des Betreibungsamtes R._____ vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MwSt.) zulasten des Beklagten. 2.2. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg fand am 9. September 2020 statt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde das Verfahren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Kläger sistiert. Mit Urteil vom 5. Juli 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 21'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 16. April 2018 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 zu ersetzen. -3- 3. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2019) Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 2'550.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 2'500.00 direkt zu ersetzen hat und der Gerichtskasse CHF 50.00 nachzuzahlen hat. 5. Im Übrigen werden die Anträge des Klägers abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter des Klägers eine Parteientschädigung von CHF 5'552.40 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens/inkl. MWST CHF 397.00) zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 9. Dezember 2022 (Postaufgabe) Berufung und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben resp. die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Zudem ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Schaub als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Berufung rechtzeitig erfolgt sei (Berufungsantwort, Rz. 7), was von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der -4- Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1 S. 18 f.; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227). Eine spätere Entgegennahme der Sendung vermag daran – unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes – grundsätzlich nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.2). Das begründete vorinstanzliche Urteil vom 5. Juli 2022 wurde am 1. November 2022 versendet (Sendungsverfolgung, Gerichtsakten [GA] act. 95). Die Sendung für den Beklagten wurde am 2. November 2022 zur Abholung gemeldet. Mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 9. November 2022, galt der Entscheid aufgrund der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt, auch wenn er die Sendung erst am 10. November 2022 abgeholt hat, da er unbestrittenermassen mit der Zustellung des Entscheids rechnen musste. Damit hat die Frist von 30 Tagen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO am 10. November 2022 zu laufen begonnen und endete am 9. Dezember 2022. Indem der Beklagte die Berufungsschrift am 9. Dezember 2022 der Post übergab, ist die Frist gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2. Insoweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe keine rechtsgenügenden Berufungsanträge gestellt (Berufungsantwort, Rz. 8 ff.), ist ihm nicht zu folgen. Der Beklagte hat mit Berufung den Antrag gestellt, die Berufung sei gutzuheissen und «es sei dementsprechend der angefochtene Entscheid aufzuheben resp. die Klage abzuweisen». Entgegen dem Kläger hat sich der Antrag des Beklagten nicht darin erschöpft, die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Vielmehr hat er ausdrücklich beantragt, dass die Klage abzuweisen sei und damit ein reformatorisches Begehren in der Sache gestellt. Mithin genügen die gestellten Berufungsanträge den Vorgaben von Art. 311 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres und auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1. Der Kläger klagte vor Vorinstanz auf Rückzahlung des Darlehensbetrags zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. April 2018. Dabei behauptete er nicht, die Darlehenssumme dem Beklagten mittels Geldbetrag ausbezahlt zu haben (GA act. 41; Berufungsantwort, S. 6 Rz. 17). Entsprechende Quittungen oder Bankbelege existieren denn auch nicht. Vielmehr machte er geltend, die Auszahlung des Darlehens sei durch Umwandlung einer ihm gegenüber der C._____ GmbH zustehenden Forderung in ein Darlehen gegenüber dem Beklagten erfolgt. Betreffend den Hintergrund der angeblichen Forderung führte er aus, er sei vom 21. August 2017 bis 30. Dezember 2017 für die C._____ GmbH im Auftragsverhältnis tätig gewesen (GA -5- act. 42). Der Beklagte habe ihm regelmässig versprochen, persönlich für den Anspruch einzustehen (GA act. 42). 2.2. Entsprechend Art. 8 ZGB hat der Kläger das gültige Zustandekommen des Darlehensvertrags sowie die Auszahlung der Darlehenssumme bzw. die von ihm behauptete Umwandlung einer Forderung in die Darlehenssumme zu beweisen. Als Regelbeweismass gilt dabei der volle Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). 2.3. Der Darlehensvertrag ist unbestritten zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und dem Beklagten als Darlehensnehmer zustande gekommen. Die Forderung des Klägers, welche gemäss seinem Dafürhalten in die Darlehenssumme umgewandelt worden sei, besteht jedoch gegenüber der C._____ GmbH und nicht gegenüber dem Beklagten. Damit liegt keine Identität der Parteien vor. 2.4. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um juristische Laien handelt, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass im schriftlichen Darlehensvertrag – oder in einem separaten Schreiben – zumindest rudimentär das persönliche Einstehen des Beklagten für die Forderung des Klägers gegenüber der C._____ GmbH festgehalten worden wäre, wenn dies tatsächlich der Wille der Parteien gewesen wäre. Der Darlehensvertrag enthält jedoch keinerlei Hinweis hierauf; die C._____ GmbH wird mit keinem Wort erwähnt und von einer angeblichen Umwandlung der Forderung ist nicht ansatzweise die Rede. Anderweitige ins Recht gelegte Dokumente, woraus ein persönliches Einstehen des Beklagten ersichtlich wäre, existieren nicht. Die blosse Behauptung, der Beklagte habe (vorgängig) dem Kläger mündlich ein Versprechen betreffend sein persönliches Einstehen für den Anspruch des Klägers gegenüber der C._____ GmbH gegeben, vermag unter den vorliegenden Umständen den vom Kläger zu erbringenden vollen Beweis hinsichtlich der Umwandlung der Forderung nicht zu erbringen. 2.5. Nach dem Dargelegten gelingt dem Kläger der Beweis für die Auszahlung des Darlehensbetrags in Form der Umwandlung seiner gegenüber der C._____ GmbH zustehenden Forderung in ein Darlehen gegenüber dem Beklagten nicht. Damit erweist sich die Berufung des Beklagten als begründet und die Klage des Klägers ist abzuweisen. -6- 3. 3.1. Die Berufung des Beklagten ist gutzuheissen, d.h. die Klage ist abzuweisen. Damit unterliegt der Kläger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vollständig. 3.2. 3.2.1. Trifft das Obergericht im Berufungsverfahren einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 3.2.2. Dem unterliegenden Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, weshalb er gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO von den Gerichtskosten von Fr. 2'550.00 (§ 7 VKD, Streitwert Fr. 21'000.00) befreit ist bzw. diese einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Insoweit er im erstinstanzlichen Verfahren entgegen Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO einen Vorschuss von Fr. 2'500.00 bezahlt hat (siehe vorinstanzliches Urteil E. 4.2), ist ihm dieser zurückzuerstatten. Der Kläger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.2.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers ist für das erstinstanzliche Verfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 (§ 10 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT; Streitwert Fr. 21'000.00), einem Zuschlag für die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. Dezember 2020 von 5 % (§ 6 Abs. 3 AnwT), pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % [die Leistungen sind vor dem 1.1.2024 erfolgt] auf gerundet Fr. 5'824.00 festzusetzen. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.2.4. Der Kläger ist gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO sodann zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung zu bezahlen, denn die unentgeltliche Rechtspflege befreit den unterliegenden Kläger nicht vor Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 -7- lit. a Ziff. 3 AnwT; Streitwert Fr. 21'000.00), einem Abzug von 20 % für die fehlende Rechtsschrift (§ 6 Abs. 1 AnwT), einem Zuschlag für die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. Dezember 2020 von 5 % (§ 6 Abs. 3 AnwT) und pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 4'380.00 festzusetzen. Der Beklagte hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher auch nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). 3.3. 3.3.1. Der Kläger hat mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren eingereicht. Dieses ist gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt sind. 3.3.2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'550.00 (§ 11 VKD i.V.m. § 7 VKD, Streitwert Fr. 21'000.00) sind aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist der von ihm bezahlte Vorschuss von Fr. 2'550.00 zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers ist für das Berufungsverfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung ist ausgehend von einer Grund- entschädigung von Fr. 5'000.00 (§ 10 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT; Streitwert Fr. 21'000.00), einem Abzug von 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % [die Leistungen sind vor dem 1.1.2024 erfolgt] auf gerundet Fr. 3'328.00 festzusetzen. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald er hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.3.4. Der Kläger ist gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO sodann zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, denn die unentgeltliche Rechtspflege befreit den unterliegenden Kläger nicht vor Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei -8- (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT; Streitwert Fr. 21'000.00), einem Abzug von 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf Fr. 3'090.00 festzusetzen. Der Beklagte hat keinen Mehrwertsteuer- zuschlag beantragt, weshalb ein solcher auch nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2022 aufgehoben und das Dispositiv wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'550.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.2. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 wird ihm zurückerstattet. 2.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'824.00 auszurichten. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'380.00 zu bezahlen. 2. 2.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. 2.2. Die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'550.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. -9- Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.3. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'550.00 wird ihm zurückerstattet. 2.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand des Klägers für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'328.00 auszurichten. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'090.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 21'000.00. - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 19. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger