Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer beim erwähnten Streitwert resultierenden Grundentschädigung von Fr. 3'022.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 30.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'985.10 (= [Fr. 3'022.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 30.00] x 1.077) festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'780.00 für das obergerichtliche Verfahren wird der Klägerin auferlegt.