Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass weder offensichtlich ist noch von der Klägerin (rechtzeitig) aufgezeigt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Mietzinshinterlegung gemäss Art. 259g OR erfüllt wären. Gemäss besagter Bestimmung muss der Mieter einer unbeweglichen Sache, der die Beseitigung eines Mangels vom Vermieter verlangt, diesem dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird; er muss auch die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.