Wie bereits erwähnt, wurde die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung (act. 61) vor Erstattung der Replik von der Gerichtspräsidentin auf die Substantiierungsobliegenheit aufmerksam gemacht. Wie vorangehend (vgl. vorstehende E. 4.3.3) und im angefochtenen Entscheid (E. IV./2.5 und IV./2.6) aufgezeigt, ist aber die Klägerin trotz diesem Hinweis ihrer Substantiierungslast hinsichtlich der geltend gemachten Mängel nicht nachgekommen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. - 13 - 4.5. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Kündigung mangels Nachweises eines ausserordentlichen Kündigungsgrunds nichtig ist.