150 Abs. 1 ZPO) – Tatsachen überhaupt erst dann abgenommen werden können, wenn substantiierte Behauptungen vorliegen (d.h. eben Behauptungen, die so klar sind, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann; vgl. vorstehende E. 4.3.3 erster Absatz), kann (und muss) der Beweis unterbleiben, wenn die beweisbelastete Partei schon substantiierte Behauptungen schuldig bleibt. Wie bereits erwähnt, wurde die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung (act. 61) vor Erstattung der Replik von der Gerichtspräsidentin auf die Substantiierungsobliegenheit aufmerksam gemacht.