1 ZPO), impliziert keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus alle erforderlichen Beweise zu erheben; vielmehr obliegt es auch in solchen Verfahren grundsätzlich den Parteien, Beweisanträge zu stellen, wobei es Sache des Gerichts ist, durch geeignete Befragung der Parteien weitere Beweismittel in Erfahrung zu bringen (vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 16a ff. [insbesondere N. 20 mit Hinwies auf BGE 125 III 231 E. 4a] zu Art. 150 ZPO). Da aber Beweismittel zu – streitigen (Art. 150 Abs. 1 ZPO)