4.4.2. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Abgenommen werden müssen jedoch nur taugliche Beweismittel (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes eine ausreichende Substantiierung Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch (BGE 4A_252/2016 E. 2.2; zur Substantiierung vgl. vorstehende E. 4.3.3 erster Absatz). Mit anderen Worten dient ein Beweisverfahren grundsätzlich nur dazu, streitige (Art. 150 Abs. 1 ZPO) substantiierte Behauptungen zu erstellen, nicht aber den rechtserheblichen Sachverhalt ohne entsprechende substantiierte Behauptungen zu ermitteln.