Der Beklagte wendet dagegen ein, dass die Behauptungen der Klägerin zu den angeblichen Mängeln trotz mehrfachem Nachfragen durch das Gericht - 12 - dermassen vage geblieben seien, dass eine Beweisabnahme schlicht nicht möglich gewesen sei. Ohnehin wären der verlangte Augenschein und die Zeugenbefragung gemäss dem Beklagten nicht tauglich gewesen, um die angeblichen Mängel zu erhärten. Hinsichtlich der Kundenlisten verkenne die Klägerin das Prinzip der Parteiöffentlichkeit angesichts der Tatsache, dass sie die Kundenlisten selber ins Recht gelegt habe (Beschwerdeantwort S. 8 Rz. 26 f.).