4.4. 4.4.1. Die Klägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sich in unnachvollziehbarer und willkürlicher Weise geweigert, einen Augenschein vorzunehmen und die angebotenen Zeugen anzuhören, weshalb die Schwere der geltend gemachten Mängel nicht habe nachgewiesen werden können (Beschwerde S. 7 Rz. 20). Zudem habe die Vorinstanz die Adressen ihrer Kundinnen unerlaubt freigegeben, womit sowohl Geschäftsgeheimnisse der Klägerin als auch die Privatsphäre der Kundinnen verletzt worden seien (Beschwerde S. 7 f. Rz. 22 f.).