Diesen Umstand hat die Vorinstanz zutreffend als Indiz gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des (ordentlich kündbaren) Mietverhältnisses bewertet. Bei den allfälligen Emissionen scheint es sich um subjektive Ungelegenheiten und Unzumutbarkeitsvorstellungen infolge finanzieller Einbussen zu handeln, etwa weil die Kundinnen ihre Termine storniert haben. Damit ist kein ausserordentlicher Kündigungsgrund i.S.v. Art. 259b lit. a oder Art. 266g Abs. 1 OR gegeben.