Selbst wenn die Klägerin die allfälligen Mängel ausreichend substantiiert hätte, ist fraglich, ob diese derart schwerwiegend gewesen wären, dass die Tauglichkeit des Geschäftslokals zum vorausgesetzten Gebrauch ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt (vgl. Art. 259b lit. a OR) oder die Vertragserfüllung unzumutbar gewesen wäre (Art. 266g Abs. 1 OR), etwa weil die Immissionen so übermässig gewesen wären, dass sie vitale Interessen der Klägerin gefährdeten, oder den Betrieb des Kosmetikstudios anderweitig verunmöglicht hätten (vgl. oben E. 4.1 f.).