4.3.2. Diese Argumentation erweist sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres als verfehlt: Erfüllt die Kündigung die formellen, aber auch materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 259b lit. a bzw. Art. 266g Abs. 1 OR nicht, ist sie nichtig. Die Anfechtung einer nichtigen Kündigung gemäss Art. 273 Abs. 1 OR ist nicht erforderlich (vgl. vorstehende E. 4.2 letzter Absatz). 4.3.3. Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht genügend nachgekommen ist. Die Klägerin machte zwar im vorinstanzlichen Verfahren gewisse - 11 -