Nach unbenutzter Frist könne die Nichtigkeitseinrede nicht mehr erhoben werden. Überdies sei der Vorwurf der Vorinstanz, dass die Klägerin mit der Kündigung zu lange zugewartet habe, lebensfremd und trage der existenzbedrohenden Situation, in welcher sich die Klägerin infolge der gerügten Mängel befunden habe, nicht Rechnung (Beschwerde S. 4 f. Rz. 8 ff.).