Eine inhaltlich missbräuchliche Kündigung sei anfechtbar. Der Empfänger könne die Kündigung nicht einfach für unwirksam oder ungültig erklären, sondern müsse sie innert der 30-tägigen Verwirkungsfrist bei der Schlichtungsstelle anfechten und die Nichtigkeit nachweisen, was der Beklagte vorliegend unterlassen habe. Die kündigende Partei müsse zudem Gewissheit haben, ob die Kündigung angefochten worden sei. Nach unbenutzter Frist könne die Nichtigkeitseinrede nicht mehr erhoben werden.