nicht aufzuzeigen vermocht habe (E. IV./2.5 und 2.6 des angefochtenen Entscheids), nicht – ausreichend – auseinander (zu ihrem Einwand, die Vorinstanz habe sich in unnachvollziehbarer und willkürlicher Weise geweigert, einen Augenschein vorzunehmen und die angebotenen Zeugen anzuhören, vgl. nachfolgende E. 4.4). Stattdessen rügt sie in erster Linie, dass die Vorinstanz die Kündigung fälschlicherweise als nichtig erachtet habe. Die Kündigung sei ein einseitiges, unwiderrufliches Rechtsgeschäft. Nichtig sei eine Kündigung nur, wenn sie den formellen Anforderungen nicht entspreche. Eine inhaltlich missbräuchliche Kündigung sei anfechtbar.