4.3. 4.3.1. In ihrer Beschwerde setzt sich die Klägerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie allfällige Mängel der Mietsache nicht substanziiert behauptet habe und somit einen Grund für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 259b lit. a oder Art. 266g Abs. 1 OR nicht aufzuzeigen vermocht habe (E. IV./2.5 und 2.6 des angefochtenen Entscheids), nicht – ausreichend – auseinander (zu ihrem Einwand, die Vorinstanz habe sich in unnachvollziehbarer und willkürlicher Weise geweigert, einen Augenschein vorzunehmen und die angebotenen Zeugen anzuhören, vgl. nachfolgende E. 4.4).