ILDISEN, a.a.O., N. 45 zu Art. 266g OR; MÜLLER, Das schweizerische Mietrecht, 4. Aufl. 2018, N. 22 f. zu Art. 266g OR). Die Beweislast für die Voraussetzungen trägt wie bei allen ausserordentlichen Kündigungen die kündigende Partei, hier also die Mieterin (W EBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 259b OR). Zu den Beweisgrundsätzen kann im Weiteren auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. II./1) verwiesen werden. - 10 -