2020, N. 5 zu Art. 259b OR mit Verweis auf BGE 4C.384/2005 E. 3.1 und BGE 4A_11/2013 E. 3.1). Das längere Zuwarten einer Mängelrüge spricht dabei gegen die Schwere und Unzumutbarkeit des Mangels (BGE 4A_11/2013 E. 3.4).