4.2. Art. 259b lit. a OR sieht die fristlose Kündigung durch den Mieter unter bestimmten Voraussetzungen vor, zu denen das Vorliegen eines Mangels an der Mietsache und die fehlende Beseitigung dieses Mangels innert angemessener Frist gehört. Der Mangel muss die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen. Bei der Immobiliarmiete müssen Beeinträchtigungen vorliegen, die vitale Interessen, namentlich die Gesundheit des Mieters und seiner Familie gefährden, oder Mängel, welche die Nutzung wesentlicher Teile der Sache für eine gewisse Zeit verunmöglichen (W EBER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art.