worauf ihre Kundinnen ihre Termine storniert hätten (act. 2 f. und act. 53). Infolge der "gravierenden Emissionen der Werkstätte" sei das Lokal für den vertraglich vereinbarten Gebrauch, nämlich als Kosmetikstudio, "untauglich" und "endgültig unbenutzbar" geworden (act. 5 und act. 53, vgl. nun auch Beschwerde S. 5 Rz. 13, wo die Klägerin ihre damalige Situation als "existenzbedrohend" bezeichnet).