4. 4.1. Die Klägerin machte (und macht) im Wesentlichen geltend, sie habe den Mietvertrag gemäss Art. 259b lit. a OR und Art. 266g Abs. 1 OR ausserordentlich gekündigt. Vor der Vorinstanz brachte sie vor, das Geschäftslokal habe bereits bei der Übernahme eine Reihe von Mängeln aufgewiesen (z.B. eine defekte Heizung). Anlass für die Kündigung seien "massive Lärm- und Geruchsbelästigungen" von der als Autoreparatur-Werkstätte vermieteten Garage nebenan gewesen, die jahrelang leer gestanden habe, -9-