Zusammenfassend habe die Klägerin keine Einreden gegen die geltend gemachte Forderung von Fr. 8'960.00 nachweisen können (E. IV./3.4 des angefochtenen Entscheids). 3.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die (rechtsaufhebenden) Einwendungen der Klägerin (zulässige ausserordentliche Kündigung einerseits [dazu nachfolgende E. 4] und Verrechnung [dazu nachfolgende E. 5]) als unbegründet erachtete, womit die in der Betreibung Nr. [...] geltend gemachte Forderung Bestand hätte.