genaussagen der Kundinnen als sporadische Momentaufnahmen diese Überzeugungen zu erschüttern vermöchten. Ein Augenschein sei nicht abzunehmen, da dieser die Situation im Juni 2021 nicht aufzeigen könne (E. IV./2.7 des angefochtenen Entscheids). Zur Einrede der Verrechnung hielt die Vorinstanz fest, die Klägerin habe weder ihre Verrechnungsforderung beziffert noch schlüssig vorgetragen, weshalb die geleisteten Akontozahlungen zu hoch seien. Sie habe auch nicht dargelegt, inwiefern der Beklagte seiner Pflicht zur Offenlegung der Nebenkostenabrechnung nicht nachgekommen sei (E. IV./3.3 des angefochtenen Entscheids).