Es sei infolgedessen davon auszugehen, dass die angeblichen Mängel nicht schwerwiegend seien. Ausserdem habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die Garageräumlichkeiten (inkl. Tanksäulen und Garagentor) an eine Autowerkstatt vermietet würden, womit die fehlende Voraussehbarkeit der damit verbundenen Emissionen zu verneinen sei. Ob die Emissionen ein unvoraussehbares Ausmass angenommen hätten, könne aufgrund der fehlenden Substantiierung nicht beurteilt werden. Mangels Nachweises eines ausserordentlichen Kündigungsgrunds i.S.v. Art. 259b lit. a oder Art. 266g -8-