Als Kündigungsgrund nenne die Klägerin, dass die Benutzung des Mietobjekts infolge gravierender Emissionen für den vertraglich vereinbarten Gebrauch als Kosmetik- und Therapiebetrieb völlig untauglich geworden sei, bedingt durch den Einzug einer Autowerkstätte in der angrenzenden Garage, die auch Spengler- und Spritzarbeiten ausführe. Das Mietverhältnis sei nach Ansicht der Klägerin aufgrund massiver Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht mehr zumutbar. Daneben erwähne die Klägerin weitere Mängel wie eine defekte Heizung sowie Schwierigkeiten beim Einzug betreffend Kaution, Sauberkeit und Abfluss.