266g Abs. 1 OR setze einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses ebenfalls unzumutbar mache. Als wichtige Gründe kämen ausschliesslich im Moment des Vertragsschlusses unbekannte, nicht voraussehbare und ausserordentlich schwerwiegende Umstände in Betracht. Es werde auch hier verlangt, dass die Kündigung umgehend nach Eintritt des Kündigungsgrunds erfolge, andernfalls die Wichtigkeit des Kündigungsgrunds bzw. die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung nicht mehr plausibel sei. Die Klägerin sei diesbezüglich ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen.