Art. 259b lit. a OR setze einen schwerwiegenden Mangel voraus, wodurch die Weiterführung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Ein schwerer Mangel sei zu bejahen, wenn die Gesundheit des Mieters gefährdet werde oder wenn wesentliche Räume des Mietobjekts unbenutzbar würden. Das längere Zuwarten mit der Kündigung könne ein Indiz dafür bilden, dass der Mangel nicht schwerwiegend und die Weiterführung des Mietverhältnisses somit zumutbar sei. Art. 266g Abs. 1 OR setze einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses ebenfalls unzumutbar mache.