Eine nichtige Kündigung entfalte mithin auch nach Ablauf der 30-tägigen Verwirkungsfrist keine Gültigkeit. Die Nichtigkeit könne jederzeit geltend gemacht werden, weshalb es dem Beklagten nicht verwehrt gewesen sei, die Nichtigkeit der Kündigung im Aberkennungsverfahren geltend zu machen (E. IV./2.4 des angefochtenen Entscheids). -7-