3.2. Zur Begründung ihres die Klage abweisenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Kündigung, welche die Voraussetzungen von Art. 259b lit. a bzw. Art. 266g Abs. 1 OR nicht erfülle, nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Der Kündigungsempfänger sei bei einer nichtigen Kündigung nicht zur Anfechtung verpflichtet. Eine nichtige Kündigung entfalte mithin auch nach Ablauf der 30-tägigen Verwirkungsfrist keine Gültigkeit.