Im vorinstanzlichen Aberkennungsverfahren erhob die Klägerin gegen diese Forderung zwei (rechtsaufhebende) Einwendungen. Erstens wandte sie ein, sie habe den Mietvertrag ausserordentlich auf den 31. Juli 2021 gekündigt (vgl. act. 2 ff. und act. 54 ff.). Zweitens habe sie die für Juli 2021 fällige Monatsmiete mit zu hohen Akontozahlungen infolge falscher Nebenkostenabrechnungen verrechnet (vgl. act. 57).