3. 3.1. Im Aberkennungsprozess hat der Beklagte den Bestand und die Fälligkeit der Forderung zu beweisen, der Kläger allfällige "Einreden" (STAEHELIN, a.a.O., N. 55 zu Art. 83 SchKG), worunter einerseits (rechtshindernde und rechtsvernichtende [= rechtsaufhebende]) Einwendungen (insbesondere Einwendung der Tilgung der Schuld z.B. auch durch Verrechnung) und anderseits Einreden im technischen Sinne zu verstehen sind (zu dieser – vom Gesetzgeber nicht immer beachteten [z.B. Art. 18 Abs. 2 OR] – Unterscheidung vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 4.34 ff.).