Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, was die Klägerin mit dieser Rüge bezweckt. Der Beklagte weist in seiner Beschwerdeantwort (S. 7 Rz. 18) zu Recht darauf hin, dass dann, wenn im Sinne der in der klägerischen Beschwerde erhobenen Rüge eine gültige Betreibung verneint würde, die von der Klägerin erhobene Aberkennungsklage unzulässig gewesen wäre. -6- Solches kann aber zuletzt im Interesse eines betriebenen Schuldners sein, weil ein erstinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid grundsätzlich sofort vollstreckbar ist (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzung der gültigen Betreibung ist somit gegeben.