2.4. Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Gültigkeit der Betreibung nicht vom Schicksal eines (nachfolgenden) Rechtsöffnungsverfahrens abhängig und schon gar nicht vom Nachweis, dass die mit der Betreibung verlangte Forderung ausgewiesen ist. Wie in vorsehender E. 2.1 ausgeführt wurde, beurteilt sich die Gültigkeit der Betreibung einzig danach, ob das Betreibungsbegehren den Anforderungen gemäss Art. 67 SchKG und der Zahlungsbefehl den Anforderungen gemäss Art. 69 SchKG entspricht.