2.3. Die Klägerin bringt vor, im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. Mai 2022 habe keine gültige Betreibung vorgelegen. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid habe sie nämlich Rechtsmittel ergriffen, die noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien (Beschwerde S. 3 und 8 Rz. 7 und 25). Die mit Betreibung geltend gemachte Forderung sei ausserdem betragsmässig nicht ausgewiesen (Beschwerde S. 10 Rz. 31).