2.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer gültigen Betreibung im Zeitpunkt der Klageeinreichung gestützt auf den in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. ausgestellten Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2022 (Klageantwortbeilage 3) bejaht (vgl. E. I./5.2 des angefochtenen Entscheids).