2. 2.1. Prozessvoraussetzung für die Aberkennungsklage ist eine im Zeitpunkt der Klageeinreichung gültige Betreibung (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 83 SchKG mit Verweis auf BGE 71 III 93). Eine Betreibung ist gültig, wenn das Betreibungsbegehren den Anforderungen gemäss Art. 67 SchKG und der Zahlungsbefehl den Anforderungen gemäss Art. 69 SchKG entspricht, womit insbesondere der Name und Wohnort des Gläubigers und des Schuldners, die Forderungssumme und die Forderungsurkunde bzw. der Forderungsgrund genau anzugeben sind (vgl. PETER, Verjährungsunterbrechung kraft Betreibung, in: BlSchK 2018, S. 169 f.).