Trotz des bloss auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids lautenden und damit an sich ungenügenden formellen Rechtsmittelantrags geht aus der Begründung der Beschwerde (vgl. insbesondere Rz. 31) mit der notwendigen Eindeutigkeit hervor, dass die Klägerin an ihrem vor Vorinstanz gestellten Begehren auf Feststellung, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht, vollumfänglich festhält (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2, wonach das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen eines formell ungenügenden Rechtsmittelantrags unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus steht). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass,