1. 1.1. Die vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur und betrifft einen Streitwert von Fr. 8'960.00, sodass als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Trotz des bloss auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids lautenden und damit an sich ungenügenden formellen Rechtsmittelantrags geht aus der Begründung der Beschwerde (vgl. insbesondere Rz.