3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.6. Die Klägerin nahm zur Beschwerdeantwort unaufgefordert mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe 23. Januar 2023) Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: