2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MwSt. zulasten des Beschwerdegegners. " -4- 3.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte die Klägerin eine Beschwerdeergänzung ein. 3.3. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts das Gesuch der Klägerin um aufschiebende Wirkung ab. 3.4. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 reichte die Klägerin verschiedene Dokumente zu einem von ihr bei der Vorinstanz gestellten Protokollberichtigungsgesuch ein.