2.4. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Klage ab. Sie auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'133.50 der Klägerin und verpflichtete diese, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'254.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. November 2022 (Postaufgabe am 28. November 2022) erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2022 (begründeter Entscheid der Klägerin zugestellt am 28. Oktober 2022) und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27. September 2022 sei aufzuheben.