2. 2.1. Mit Klage vom 3. Mai 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche dem Beklagten mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 7. April 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, nicht bestehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 12. Juli 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.