1.2. Mit Entscheid vom 7. April 2022 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das vom Beklagten am 25. Februar 2022 gestellte Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gut. 1.3. Das Obergericht wies die von der Klägerin am 25. April 2022 dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2022 ab (Verfahren ZSU.2022.100). 1.4. Auf die gegen diesen Entscheid von der Klägerin am 12. September 2022 erhobene zivilrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2023 nicht ein.