2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet. 3. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'229.85 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)