Hinzu kommen die Auslagen in Höhe von 3 % von Fr. 33.25 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % MWST auf einen Betrag von Fr. 1'141.90, ausmachend Fr. 87.92. Die dem Beklagten von den Klägern zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 1'229.85. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 15. August 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: " Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 17'979.95 (inkl. Fr. 1'285.47 MWSt.) zu bezahlen."