Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT wird für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren – einschliesslich der Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren – gewährt. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). 4.2.2. Mangels Einreichung einer Kostennote durch den Beklagten ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Diese bemisst -8-