§ 11 Abs. 1 VKD, § 7 Abs. 1 und 3 VKD). Sie wird mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.00 verrechnet. Ferner haben sie ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. 4.2.1. Die Kläger haben dem anwaltlich vertretenen Beklagten in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 AnwT).